Vereinssatzung

Satzung des "Jagdschutzverein Passau und Umgebung e. V."

(Stand nach Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.04.2006)

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Jagdschutz-Verein Passau und Umgebung e.V."

    Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2) Der Sitz des Vereins ist Passau.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Aufgaben und Ziele des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein fördert den Natur- ­und Tierschutz sowie die Bildung.

2) Zum Zwecke des Natur- und Tierschutzes leistet der Verein

    a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen     Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden frei lebenden Tierwelt;

    b) die Aufklärung der Allgemeinheit

    - über die Bedeutung der Jagd und über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung

    artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und

    - über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse.

3) Zum Zwecke der Bildung sind die Aufgaben des Vereins

    a) die Erhaltung und Förderung des Jagdwesens als Kulturgut;

    b) die Aus- und Fortbildung der Jäger im Sinne der Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit;

    c) der Zusammenschluss aller Jäger in der Stadt Passau und im Altlandkreis Passau (Stand 1.7.1972)     mit dem Ziel, die Interessen im Bereich des Satzungszwecks zu wahren und zu vertreten.

4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7) Der Verein ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e. V.. Die Satzung des deutschen Jagdschutzverbandes e.V. sowie die Satzung des Landesjagdverbandes e. V. sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nicht widersprechen. Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes mit ihren Straftatbeständen, angedrohten Strafen, Verfahrens- und Kostenregelungen, veröffentlicht im jährlich erscheinenden DJV-Handbuch, ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung.

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines Jahresjagdscheins, jeder Jagdscheinfähige und jede andere Person werden die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.

2) Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann auf Antrag des Vorstands natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

3) Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes zu.

4) Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen würden (§ 4).

5) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, wenn sie zugleich ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

§4

Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

    a) durch Tod

    b) durch Entziehung des Jagdscheines

    c) durch Austritt,

    d) durch Ausschluss.

2) Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.

3) Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

4) Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

5) Der Ausschluss bzw. die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes auf Antrag der Kreisgruppe oder Vereinigung der Jäger veröffentlicht werden.

6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

§5

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1) die Ziele des Vereins (§ 2 der Satzung) zu fördern,

2) die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren,

3) die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen,

4) die Belange des Vereins, des Landesjagdverbandes Bayern e.V. und des Deutschen

    Jagdschutzverbandes e.V. zu fördern,

5) die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

   a) der Vorstand,

   b) die Vorstandschaft,

   c) die Mitgliederversammlung.

§7

Vorstand

1) Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus

    dem 1. Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern

    dem Schriftführer,

    dem Schatzmeister,

    dem Organisationsleiter,

    dem Justitiar,

    dem stellvertretenden Schriftführer und dem stellvertretenden Schatzmeister, wenn der Vorstand in     der Mitgliederversammlung ihre Wahl beantragt.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, handeln.

3) Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 7 Abs.1) angesprochen.

4) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre.

5) Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach der Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften ruft er die Revierinhaber einer räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zur Bildung einer Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit des Hegegemeinschaftsleiters.

6) Der Vorstand soll die Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Er berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und arbeitet vertrauensvoll mit ihnen zusammen und nimmt, soweit möglich, an ihren Sitzungen teil.

7) Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des Landesjagdverbandes Bayern als anerkannten Verein gemäß § 29 BNatSchG. Er kann zu diesem Zweck einen Obmann für Naturschutz berufen.

§8

Die Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, den Vertretern des Hundewesens, der Jungjäger und der Bläsergruppen sowie fünf Beisitzern. Von den Beisitzern müssen einer aus dem Stadtgebiet Passau, zwei aus dem Gebiet Passau Nord und zwei aus dem Gebiet Passau Süd sein.

2) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Wahlzeit im Verlauf eines Geschäftsjahres aus, so erfolgt eine Neuwahl erst bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung.

3) Die Vorstandschaft entscheidet unter dem ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter außer den ihr in der Satzung zugewiesenen Fällen in allen den Verein und das Vereinswesen betreffenden Fragen, soweit sie nicht in der Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden oder seines Vertreters ausschlaggebend.

4) Die Vorstandschaft wird durch persönliches Anschreiben des ersten Vorsitzenden oder seines Vertreters nach Bedarf mindestens jedoch dreimal im Jahr und spätestens drei Wochen vor jeder ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich verlangt.

§9

Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

    a) Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft,

    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes,

    c) Genehmigung des Haushaltsplanes,

    d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

    e) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Beschwerden gemäß

        § 3 Abs. 3 Satz 3 und über Anträge, soweit nicht der Vorstand zuständig ist,

    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

    g) Wahl von Kassenprüfer und Entgegennahme von deren Prüfungsberichten.

2) Anträge von Mitgliedern über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

3) Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine solche einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

5) Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in den lokalen Tageszeitungen bekannt zu geben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail erfolgen.

6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied i. S. des § 7 Abs.1 der Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

7) Der Verein kann die notwendigen Verwaltungsausgaben der Hegegemeinschaften übernehmen.

§10

Stimmabgabe und Beurkundung der Beschlüsse

1) Alle Abstimmungen in den Sitzungen des Vorstandes und der Vorstandschaft erfolgen durch offene Handzeichen; alle Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen geheim und schriftlich.

2) Alle Beschlüsse des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Das Abstimmungsergebnis ist zu vermerken. Die Beschlüsse sind vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über das Ergebnis der Beschlüsse sind die Mitglieder zu unterrichten.

§11

 Kassenprüfung

Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer verbleiben solange in ihrem Amt bis sie zurücktreten oder von der Mitgliederversammlung entlassen werden. Sie haben jeweils zum Jahresende die Kassenunterlagen zu überprüfen und in der darauf folgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§12

Aufwandsentschädigung

Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandschaft des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der tatsächliche Aufwand jedoch kann dem einzelnen Mitglied auf Antrag aus dem Vereinsvermögen erstattet werden. Die Entscheidung darüber und über die Höhe des geforderten Aufwandes trifft die Vorstandschaft.

§13

Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2) Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

3) Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für Schutz und Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes, hilfsweise mit derselben Zweckbestimmung an den Landesjagdverband Bayern e.V.

4) Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.

§14

Schlussbestimmungen

1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

2) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.